Allgemeine Geschäftsbedingungen
NOVA Shopdesign
§ 1 Geltungsbereich; Textform
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „AGB“) gelten für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen der NOVA Shopdesign, Inhaber Manfred Mühlberg (nachfolgend „wir“), mit unseren Kunden (nachfolgend der „Kunde“), allerdings nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) oder Kaufmann (§ 1 HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AGB gelten insbesondere, aber nicht nur, für Verträge über die Herstellung, die Lieferung und/oder den Einbau von Ladeneinrichtungen und einzelnen Ladeneinrichtungsgegenständen (zusammen auch die „Ware“), und zwar unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder von unseren Zulieferern beziehen (§§ 433, 650 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Bestandteil eines Vertrages mit uns, als wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Eine vorbehaltlose Leistung an den Kunden kann nicht als Zustimmung gewertet werden.
(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AGB vor.
Ferner gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, die nach Abschluss eines Vertrages uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Minderung oder Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Angabe in dem jeweiligen Angebot halten wir uns für die Dauer von vier Wochen an unsere Angebote gebunden.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme unseres Angebotes durch den Kunden zustande, wobei diese Annahme entweder ausdrücklich durch Übersendung eines von dem Kunden unterzeichneten Auftrages oder konkludent durch die Entgegennahme unserer Leistung erklärt werden kann.
§ 3 Herstellungs- bzw. Liefertermin und Verzug
(1) Der Herstellungs- bzw. Liefertermin wird individuell vereinbart.
(2) Wenn wir verbindliche Herstellungs- bzw. Liefertermine nicht einhalten können aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (wie z.B. bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, höherer Gewalt wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlichen Ereignissen wie z.B. Streik oder Aussperrung), werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Soweit möglich, werden wir dem Kunden zugleich einen neuen Herstellungs- bzw. Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung aber dauerhaft bzw. auch bis zu dem neuen Termin nicht verfügbar (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung ist insbesondere anzunehmen bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und uns kein Verschulden trifft.
(3) Verzug unsererseits tritt erst nach einer erfolglosen Mahnung durch unseren Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung ein.
§ 4 Erfüllungsort, Gefahrübergang
(1) Soweit von dem Kunden beauftragt, erfolgen die Lieferung bzw. die Montage der Ladeneinrichtung am vereinbarten Erfüllungsort. Nach Lieferung bzw. Montage unterzeichnen die Parteien gemeinsam ein Übergabeprotokoll. Die Ladeneinrichtung ist als nicht vertretbare Sache i.S.v. § 650 S. 3 BGB anzusehen; an die Stelle der Abnahme tritt der Gefahrübergang gem. §§ 446, 447 BGB.
(2) Die Lieferung von einzelnen Ladeneinrichtungsgegenständen erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die Ladeneinrichtungsgegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf, § 447 BGB).
§ 5 Vergütung; Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für unsere Leistungen wird in der Regel individuell im Einzelfall vereinbart. Ansonsten finden unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise Anwendung (ab Lager, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer).
Sollten wir nach Durchführung einer kostenlosen Erstberatung mit der Erstellung von Planungstätigkeiten beauftragt werden, sind diese vergütungspflichtig; die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der zu beplanenden Fläche mit mindestens 45,00 € /qm. Eine Verrechnung dieser Vergütung bei anschließender Beauftragung mit der Lieferung bzw. Montage der Ladeneinrichtung behalten wir uns vor.
(2) Beim Versendungskauf (s. § 4 Abs. 2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung.
(3) Etwaig anfallende Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung (z.B. Transportverpackungen) werden Eigentum des Kunden und von uns nicht zurückgenommen; das gilt nicht für Europoolpaletten.
(4) Bei Verträgen über die Herstellung / Lieferung / Montage von Ladeneinrichtungen berechnen wir unsere Leistungen wie folgt:
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50% der Auftragssumme werden bei Auftragsbestätigung fällig,
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45% der Auftragssumme werden vor Lieferung bzw. Transportfreigabe fällig,
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5% der Auftragssumme werden nach Abnahme der Geschäftseinrichtung in Rechnung gestellt.
Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Transportfreigabe der Ladeneinrichtung zurückzuhalten, bis beide Teilzahlungen auf unserem Konto gutgeschrieben wurden. Soweit nicht anders in der Rechnung angegeben, sind Teilzahlungen innerhalb von 6 (sechs) Tagen ab Rechnungserhalt fällig.
(5) Bei Verträgen über einzelne Ladeneinrichtungsgegenständen ist die vereinbarte Vergütung, soweit nicht anders in der Rechnung angegeben, innerhalb von 6 (sechs) Tagen ab Rechnungserhalt und Gefahrübergang fällig.
(6) Mit Ablauf der in § 5 Abs. 4 und 5 genannten Zahlungsfristen kommt der Kunde automatisch in Verzug und schuldet den gesetzlichen Verzugszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor, ebenso wie die Geltendmachung des kaufmännischen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB).
(7) Soweit nach Abschluss eines Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Vergütung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (z.B. durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ohne ausreichende Sicherheit; u.U. wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften der Unsicherheitseinrede des § 321 BGB zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 6 Urheberrecht und Nutzungsrechte; Vertragsstrafe
(1) Wir sind und bleiben Inhaber der Urheberrechte an den von uns erstellten Planungsunterlagen (Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Fotos, Prospekte, Beschreibungen, Berechnungen u.Ä.). Dem Kunden werden daran keine Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung oder Veröffentlichung dieser Unterlagen im Ganzen oder auch nur teilweise bedarf unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung.
(2) Im Falle einer unberechtigten Weitergabe, Nutzung oder Veröffentlichung der Planungsunterlagen sind wir berechtigt, für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe i.H.v. 10% des Netto-Auftragswertes zu verlangen, wobei ein Fortsetzungszusammenhang nicht anerkannt wird.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der im Rahmen unseres Vertrages an den Kunden gelieferten Ware (die „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen unseren Kunden (die „gesicherten Forderungen“) vor.
(2) Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit an Dritte übereignet werden. Von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, sowohl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten als auch die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Besteht das vertragswidrige Verhalten des Kunden in einem Zahlungsverzug, müssen wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben, es sei denn, eine derartige Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den nachstehenden Bedingungen weiter zu veräußern:
(a) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Die in § 7 Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch bezüglich dieser abgetretenen Forderungen gegen Dritte.
(b) Bezüglich der gemäß § 7 Abs. 4 (a) an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde neben uns zur Einziehung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber fristgerecht nachkommt und die Voraussetzungen für eine Unsicherheitseinrede gem. § 5 Abs. 7 nicht vorliegen. Sobald jedoch einer dieser vorgenannten Fälle bei dem Kunden eintritt, ist der Kunde verpflichtet, uns auf entsprechende Nachfrage unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu benennen, alle für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Informationen mitzuteilen bzw. dazugehörige Unterlagen auszuhändigen sowie dem/den Schuldnern (Dritten) gegenüber der Abtretung offenzulegen.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Mängelansprüche des Kunden; Kündigungsrecht des Kunden
(1) Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Grundlage unserer Mängelhaftung ist dabei die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit der Ware nicht vereinbart wurde, bestimmt sich das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei wir für öffentliche Äußerungen (wie u.a. Werbeaussagen) des Herstellers oder sonstiger Dritter keine Haftung übernehmen.
(2) Die Stand- und Tragfähigkeit der Bestandswände, Böden und Decken des Ladengeschäftes, in welches die Ladeneinrichtung bzw. Ladeneinrichtungsgegenstände eingefügt wird bzw. werden, ist von dem Kunden sicherzustellen.
(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachgekommen ist. Mängel sind stets unverzüglich in Textform anzuzeigen. Als unverzüglich gilt eine Mängelanzeige, wenn sie innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntnis des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht ordnungsgemäß bzw. fristgerecht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4) Der Kunde hat bei einer Nacherfüllung angemessen mitzuwirken und uns insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. Zugang zur beanstandeten Ware zu gewähren.
(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde eine noch fällige Vergütung bezahlt, wobei der Kunde berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung bis zum Abschluss der Nacherfüllung zurückzubehalten.
(6) Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, tragen wir die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Lohn- und Materialkosten. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, hat uns der Kunde die uns im Rahmen der Prüfung der Beanstandung und der Nacherfüllung entstandenen Kosten vom Kunden zu ersetzen.
(8) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als berechtigt heraus, tragen wir die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und den erneuten Einbau von Ware nur, wenn und insoweit wir vertraglich zum Einbau der Ware verpflichtet waren.
(9) Wenn die Nacherfüllung zwei Mal fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder eine solche Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung/den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß §§ 650, 648 BGB besteht nur bei wichtigem Grund.
(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur unter den Voraussetzungen des § 10 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung; pauschalierter Schadensersatz
(1) Bei Annahmeverzug oder Unterlassen einer Mitwirkungshandlung des Kunden sowie bei Verzögerung unserer Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen sind wir berechtigt, von dem Kunden Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens einschließlich unserer Mehraufwendungen zu verlangen (z.B. Lagerkosten). Für jede vollendete Kalenderwoche des Annahmeverzugs bzw. der von dem Kunden zu vertretenden Verzögerung unserer Leistung berechnen wir dem Kunden eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% der vereinbarten Nettovergütung, insgesamt jedoch höchstens 10% der vereinbarten Nettovergütung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(2) Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Rechte (insbesondere Kündigung, Rücktritt) bleibt uns vorbehalten.
Ebenso bleibt uns im Falle besonders hoher Schäden vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in § 9 Abs. 1 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
(3) Die Regelungen in § 9 Abs. 1und 2 geltend nicht für einen eventuellen Verzugsschaden von uns, der in § 5 Abs. 6 abschließend geregelt ist.
§ 10 Haftung für Schadensersatz; Verzugsschaden des Kunden
(1) Für Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
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a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
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b) für Schäden aus der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogenannte „wesentliche Vertragspflicht“), wobei unsere Ersatzpflicht in diesem Fall der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.
(2) Die Haftungsbeschränkungen des § 10 Abs. 1 gelten nicht,
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a) wenn und soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
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b) wenn und soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben;
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c) für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Beim Verzug mit der Herstellung bzw. Lieferung einer Ladeneinrichtung kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens i.H.v. 0,5% des Nettopreises für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs fordern, insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises der verspätet zur Verfügung gestellten Ladeneinrichtung. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens durch den Kunden ist ausgeschlossen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Verjährung
(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt – in Abweichung von der Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – ein Jahr ab Ablieferung.
(2) Die Regelung in § 11 Abs. 1 gilt nicht für
(a) dingliche Herausgabeansprüche Dritter gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB;
(b) Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels gem. § 438 Abs. 3 BGB; und
(c) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz;
in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Datenverarbeitung; Verwendung zu Werbezwecken
(1) Die personenbezogenen Daten des Kunden werden von uns unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und verarbeitet.
(2) Wir sind berechtigt, Fotografien und Videos des fertig gestellten Auftrages bei dem Kunden anzufertigen und als Referenzaufnahmen zu eigenen Werbezwecken zu verwenden, unter Angabe sowohl des Ausführungsortes (unter Benennung der Stadt bzw. Gemeinde) als auch des Ausführungszeitpunktes (Monat, Jahr).
(3) Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass wir seinen Namen und sein Firmenlogo im Zusammenhang mit der Verwendung der Fotografien/Videos gem. § 12 Abs. 2 benennen. Der Kunde ist berechtigt, der damit verbundenen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Eigenwerbung jederzeit durch eine formlose Mitteilung an uns, z.B. durch ein Emailschreiben an office@nova-shopdesign.de, zu widersprechen.
§ 13 Rechtswahl; Gerichtsstand; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus bzw. im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit unserem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Mainz-Kastel. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(3) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden gem. § 8 Abs. 5 S. 3 dieser AGB.
§ 14 Schlussbestimmungen
Falls eine Bestimmung dieser AGB oder sonstiger Vertragsdokumente ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird oder eine Regelungslücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. des Vertrages mit dem Kunden hiervon unberührt.